allgemeine geschäftsbedingungen

der Strasshof GmbH | Gültig ab 01.01.2021

Artikel 1 – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller – auch zukünftiger – Verträge zwischen der Strasshof GmbH (im Folgenden: „uns“) und Unternehmern, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden: „Vertragspartner“).

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf unserer Website www.strasshof.co.at unter dem Link „ABG“ uneingeschränkt eingesehen und jederzeit abgerufen werden.

1.3 Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen und haben diese keine Gültigkeit.

1.5 Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens dieser Formerfordernis. Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

Artikel 2 – Angebote

2.1 Sämtliche unserer Angebote sind freibleibend.

2.2 Im Falle eines unverbindlichen Angebots des Verkäufers, das vom - Vertragspartner angenommen wird, hat der Verkäufer das Recht, das Angebot unmittelbar nach Eingang der Angebotsannahme zurückzuziehen.

2.3 Angebote oder Bestellungen des Vertragspartners nehmen wir durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder durch Erbringung der Leistung an.

2.4 Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.5 Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

2.5 Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder von in unserem Namen handelnden Personen (Wiederverkäufer, Handelsvertreter oder anderer Vermittler) im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und Vertragsinhalt werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.6 Sollten die zu einem Auftrag oder zu späteren Änderungen des Auftrags vom Vertragspartner erteilten Anweisungen und Spezifikationen dem Verkäufer nicht schriftlich mitgeteilt worden sein, so trägt der Vertragspartner das Risiko für die nicht korrekte Ausführung dieser Anweisungen und Spezifikationen.

Artikel 3 – Lieferung und Lieferfrist

3.1 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab unserem Werk bzw. Lager. Die Lieferung erfolgt nur dann frachtfrei, falls und soweit wir dies auf der Rechnung oder auf andere Weise ausdrücklich angegeben haben. Frachtfreie Lieferung innerhalb Österreichs ab einem Nettowarenwert von € 60,00.

3.2 Die uns treffenden Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

3.3 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung / Absendung ab Werk / Lager.

3.4 Die vom Vertragspartner aus dem Grund der Überschreitung der Lieferfristen uns zu setzende Nachfrist hat mindestens 4 Wochen zu betragen, wobei diese Nachfristsetzung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie durch ein rekommandiertes Schreiben erfolgt.

3.5 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

3.6 Die Unversehrtheit der Verpackung und Ware gilt als vermutet, wenn der Vertragspartner die Ware vom Spediteur/Frachtführer annimmt, sofern er nicht auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbescheinigung einen gegenteiligen Vermerk anbringt.

3.7 Sollte der Vertragspartner die Sachen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht abgenommen haben, so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr in unserem Lager bereitgestellt. Vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist haben wir das Recht, vom Vertrag mittels einer außergerichtlichen Erklärung zurückzutreten und steht es uns dann frei, die Ware zu veräußern. Dabei steht uns das Recht zu, anfallende Kosten sowie Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung beim Vertragspartner geltend zu machen. Die Lagerkosten betragen monatlich acht Prozent des Rechnungsbetrags.

3.8 Für Waren, die auf Termin (Abnahme vor einem bestimmten Datum) geliefert werden, kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

3.9 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren oder nicht von uns zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten. Oben angeführte Umstände und dadurch bedingte Überschreitung einer Lieferfrist werden von uns dem Vertragspartner unverzüglich bekannt gegeben.

3.10 Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen ist der Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, ausgenommen bei Vorliegen von grobem Verschulden oder Vorsatzes unsererseits. Diesfalls gilt Punkt 11.

3.11 Wird die Vertragserfüllung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so sind wir von unseren vertraglichen Verpflichtungen frei. Für diesen Fall besteht kein Schadenersatzanspruch / Ersatzanspruch des Vertragspartners.

Artikel 4 – Güten, Maße und Gewichte, Abweichungen

4.1 Bezüglich der Menge der zu liefernden Waren ist eine Abweichung von fünf Prozent nach oben oder unten zulässig.

4.2 Angaben zu Maßen, Inhalt, Gewicht u.Ä. sind immer Näherungswerte.

4.3 Die gegebenenfalls angefertigten Stempel, Gravuren u.Ä., die für die Auftragung eines Dekors, Namens oder Markenzeichens erforderlich sind, bleiben im Eigentum des betreffenden Herstellers und sind nicht im Lieferumfang enthalten. Die entsprechenden Herstellungskosten werden in Rechnung gestellt.

Artikel 5 – Versand, Gefahrenübergang

5.1 Wir bestimmen unter Berücksichtigung der Art der zu befördernden Waren den Versandweg, -art und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, sodass der Vertragspartner jede sachgemäße Versandart genehmigt.

5.2 Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners.

5.3 die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware sowie bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, geht auf den Vertragspartner über, sobald wir den Kaufgegenstand / Ware zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, und zwar unabhängig davon, ob die Ware von uns an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben wird.

5.4 Die vom Käufer gewünschte oder von uns bzw. unserem Lieferwerk für notwendig erachtete Verpackung wird als entgeltlich verrechnet. Die Kosten der Entsorgung der Verpackung hat der Vertragspartner zu tragen.

Artikel 6 – Entgelt / Preise

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, wobei wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu Preisänderungen berechtigt sind.

6.2 Ändern sich nach Vertragsabschluss die die diesem zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Abgaben, Rohstoffpreise, Wechselkurs oder andere Fremdkosten oder Personalkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

6.3 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich bei Lieferung ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweils geltend gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie anderen Steuern, Abgaben und Gebühren in Euro.

6.4 Verpackungs-, Transport-, Verladungs-, und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung werden zusätzlich verrechnet und gehen somit zu Lasten des Vertragspartners, ebenso Kosten für die Verlegung von Leitungen sowie Kosten für Hack-, Brech-, Maurer-, Tischler-, Putz- und Stuck-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere zusätzliche Arbeiten und Kosten der betriebsbereiten Aufstellung, darunter der Anschluss der Geräte an die Leitungen.

Artikel 7 – Zahlungsbedingungen

7.1 Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungsdatum und spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig und in der Weise zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, sohin der Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist.

7.2 Zahlungen sind ausschließlich an uns bzw. auf die von uns bekannt gegebene Bankverbindung zu leisten und haben nur im Falle des Zahlungseinganges bei uns schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen ohne unsere Zustimmung an Vertreter oder Dritte haben für den Vertragspartner keine schuldbefreiende Wirkung.

7.3 Wir sind berechtigt, im Falle von Teillieferungen diese mit Teilrechnung zu verrechnen.

7.4 Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner.

7.5 Eingehende Zahlungen des Vertragspartners werden zunächst auf Zinsen, dann auf Nebengebühren (Kosten) und erst nach deren Abdeckung auf das jeweils älteste aushaftende Kapital / Rechnung angerechnet.

7.6 Bei unbegründetem Rücktritt durch den Vertragspartner sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu begehren bzw. von den bereits geleisteten Zahlungen einzubehalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, neben dieser Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend zu machen. Sonderanfertigungen sind vom Storno ausgenommen.

Artikel 8 – Zahlungsverzug

8.1 Wird der Rechnungsbetrag nicht vollständig oder fristgerecht bis zum Fälligkeitstag beglichen, gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ohne dass hierfür eine gesonderte Mahnung erforderlich ist.

8.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. gem. § 456 UGB vereinbart. Sollten wir darüberhinausgehende Zinsen infolge einer Kreditaufnahme in Anspruch nehmen, so sind wir berechtigt, auch diese zu verlangen.

8.3 Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, anfallende Kosten, wie Aufwendungen für Mahnungen, Lagerkosten und die Kosten von außergerichtlich oder gerichtlich einschreitenden Rechtsanwälten sind – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren – vom Vertragspartner zu tragen.

8.4 Sollten wir mit dem Vertragspartner Ratenzahlungen vereinbart haben, so wird Terminverlust aller noch ausstehenden Raten im Falle der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Zahlung auch nur einer fälligen Rate vereinbart.

8.5 Ist der Vertragspartner mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, nach § 1052 ABGB unsere Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen und/oder sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch uns liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich von uns erklärt wurde.

8.6 Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern, sind wir berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Vertrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

Artikel 9 – Zurückbehaltungsrecht, Einrede, Aufrechnungsverbot

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Vertragspartner bei behaupteten Mängeln sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Vertragspartners von dessen Forderungen und von behaupteten Preisminderungsansprüchen mit unseren Forderungen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Vertragspartners rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurde.

Artikel 10 – Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen / Leistungen im Falle eines für beide Vertragsteile unternehmensbezogenen Geschäftes wird auf ein Jahr beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang iSd ABGB.

10.2 Der Vertragspartner hat auch in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe, den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nachzuweisen.

10.3 Ist der Kauf für uns und den Vertragspartner ein unternehmensbezogenes Geschäft, ist die Ware gemäß § 377 HGB durch den Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und sind uns Mängel der Ware und Beanstandungen jeder Art – bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen – unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Tagen, unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Der Tag der Postaufgabe ist ausreichend. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

10.4 Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung bei Ablieferung nicht feststellbar waren, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch binnen acht Tagen gem. Pkt. 1. schriftlich anzuzeigen.

10.5 Bei Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar oder offenkundig waren, ausgeschlossen, außer, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

10.6 Bei fristgerechter Geltendmachung von berechtigten Gewährleistungsansprüchen durch den Vertragspartner sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes vorzunehmen und ein Wandlungsbegehren durch eine Preisminderung abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Nur dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind oder für uns mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen. Anstatt des Wandlungsbegehrens steht dem Vertragspartner nur das Preisminderungsbegehren zu, wenn die Ware bereits be- bzw. verarbeitet, verändert oder vermengt wurde.

10.7 Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

10.8 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf gebrauchter Waren ist unsere Gewährleistung – ebenso wie allfällige Garantien – ausgeschlossen.

10.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn technische Anlagen, wie Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dgl., nicht in technisch einwandfreiem und/oder betriebsbereitem Zustand oder mit der von uns gelieferten Ware kompatibel sind. Der Anschluss sowie die Installation der von uns gelieferten Geräte dürfen nur von hierzu behördlich befugten Gewerbsleuten vorgenommen werden.

10.10 Werden vom Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Veränderungen am übergebenen Kaufgegenstand vorgenommen, erlischt ebenfalls unsere Gewährleistungspflicht.

10.11 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen weiters bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von uns erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, bei natürlicher Abnützung, bei Transportschäden, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen, bei chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder sonstigen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung oder schlechter Instandhaltung. Verschleißteile, wie z.B. Glühbirnen etc., unterliegen ebenfalls keinen Gewährleistungsansprüchen.

10.12 Der Vertragspartner hat die beanstandete Ware am Sitz unserer Hauptniederlassung zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist. Die Rücksendung bzw. Rückgabe der Ware erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners.

10.13 Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Ware unbrauchbar gemacht wird. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir den Mangel nicht zu vertreten haben, hat der Vertragspartner die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

10.14 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie Transport- und Fahrtkosten, Kosten der Montage und Demontage etc., gehen zu Lasten des Vertragspartners. Über unsere Aufforderung sind vom Vertragspartner unentgeltlich allenfalls erforderliche Arbeitskräfte beizustellen.

10.15 Prüfzeichen: Alle in unserem Katalog angeführten Geräte sind CE zertifiziert.

Artikel 11 – Haftungsbestimmungen und Verjährung

11.1 Wir haften – auch für das Verschulden unserer Mitarbeiter, Lieferanten und sonstiger Erfüllungsgehilfen – bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, auch bei Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo) und unerlaubter Handlung nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig beigeführte Schäden, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ist ausgeschlossen. Unser Verschulden ist stets durch den Vertragspartner nachzuweisen.

11.2 Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Schäden für Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Ansprüche bzw. Regresse durch Ansprüche Dritter gegen den Vertragspartner etc. ist jedenfalls ausgeschlossen.

11.3 Eine uns allfällig treffende Haftung ist zudem jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes bzw. Kaufpreises. Eine darüberhinausgehende, uns treffende Haftung, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden diese Höchstgrenze, vermindern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

11.4 Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Punkt 10. „Gewährleistung“ verwiesen.

11.5 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Weiterverarbeitung, Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung unsererseits generell ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Kunden/Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Vertragspartner sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.

11.6 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich und zulässig ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen uns aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Vertragspartner dahingehend schad- und klaglos zu halten.

11.7 Schadenersatzansprüche sind vom Vertragspartner jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.

Artikel 12 – Eigentumsvorbehalt

12.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) durch den Vertragspartner in unserem Eigentum; dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

12.2 Pkt. 1 gilt auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Pkt. 1.

12.3 Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Pkt. 5 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

12.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Forderungsabtretungen im Rahmen des Factorings sind unzulässig. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

12.5 Der Vertragspartner tritt uns hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt und die in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware dienen, zahlungshalber ab und nehmen wir diese Abtretung an. Der Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Pkt. 2 haben, wird uns ein unserm Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

12.6 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Vertragspartner / Käufer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

12.7 Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuholen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt, einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst, gegen Pkt. 12.3 dieser AGB verstößt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren beantragt oder eröffnet wird sowie bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens oder der Vertragspartner faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt. Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen. Für den Fall, dass der Käufer im Rahmen eines Factorings Forderungen abtritt, die die Vorbehaltsware betreffen, sind wir zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt.

12.8 Die durch die Geltendmachung der uns aus dem Eigentumsvorbehalt zukommenden Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

12.9 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.

Artikel 13 – Richtlinien für kulanterweise zurückgenommene Waren: Wird von uns auf dem Kulanzwege Ware vom Vertragspartner zurückgenommen, so erfolgt die Abwicklung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

13.1 Die Ware muss vom Vertragspartner zum Empfang bei uns angemeldet sein. Nach unserer Bestätigung ist die Ware innerhalb von 5 Werktagen an uns zu retournieren.

13.2 Die Ware muss unbenutzt, vollständig, unbeschädigt und in originaler Verpackung im ursprünglichen Zustand zurückgeschickt werden. Die Originalverpackung muss in einem extra Verpackungsmaterial verpackt werden, damit kein Schaden am Produkt entstehen kann.

13.3 Wir haben das Recht, Manipulationsgebühren in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises zu verrechnen.

13.4 Ware, die beschädigt, nicht vollständig, benützt oder nicht in einwandfreier Originalverpackung bei uns eintrifft, wird von uns nicht akzeptiert und nicht gutgeschrieben. Diesfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen die Ware bei uns auf seine Kosten wieder abzuholen. Tut er dies nicht, erteilt der Vertragspartner hiermit sein Einverständnis dazu, dass wir über die Ware frei verfügen können.

13.5 Dem Rücksendepaket ist eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheines beizufügen.

13.6 Die Kosten für Rücksendungen sind vom Vertragspartner zu tragen.

13.7 Der Vertragspartner erhält nach der von uns akzeptieren Rücknahme eine Gutschrift in Höhe des Verkaufspreises von uns ausgestellt.

Artikel 14 – Anwendbares Recht, Sprache

14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen und im Sinne einer Rechtswahl nach Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Zurückverweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

14.2. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

14.3 Hinsichtlich der Auslegung der internationalen Handelsbräuche finden die von der internationalen Handelskammer in Paris geschaffenen „Incoterms“ Anwendung.

14.4 Der Vertragsinhalt, alle sonstigen Informationen, Kundendienste und Beschwerdeerledigungen erfolgen durchgängig in deutscher Sprache.

Artikel 15 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, Zustellungen

15.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Sitz in 5204 Straßwalchen, Hüttenedt 23.

15.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das für unseren Sitz in 5204 Straßwalchen, Hüttenedt 23, jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.

15.3 Solange uns nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die die uns zuletzt bekannt gegeben Adresse des Vertragspartners mit der Wirkung, dass sie dem Vertragspartner als zugekommen gelten.

Artikel 16 – Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen(en) dieser AGB unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung ersetzt.